§80 Kosten des Beschwerdeverfahrens
Aus Billigkeitsgründen kann einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden. Es können insbesondere die Kosten eines Beteiligten einem anderen Beteiligten auferlegt werden. Es können nur die Kosten auferlegt werden, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte erforderlich sind. Es kann angeordnet werden, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Eine Kostenübertragung ist auch möglich, falls die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.
§80 Patentgesetz »
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